Polizeiliche Vorladung: Wie soll ich mich verhalten?

Stand: 9. September 2023, 12:46 Uhr – von Redaktion

Bild Polizeiauto
Symbolbild Polizei – Foto: Heiko Kueverling/Adobe Stock

Wenn eine polizeiliche Vorladung ins Haus flattert, ist die Aufregung erst einmal groß, denn so ein Schreiben der Polizei kann einschüchtern. Aber auch hier heißt es: Ruhe bewahren. In diesem Artikel klären wir die Frage, ob Sie einer solchen Vorladung folgen und zur Vernehmung auf dem Revier erscheinen müssen.

Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Grundsätzlich gilt: Sie sind nicht verpflichtet, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, außer die Ladung ergeht durch die Staatsanwaltschaft. Sie müssen den von der Polizei festgelegten Termin auch nicht absagen.

Vorladung: Unterschiedliche Gründe

Es gibt zwei Gründe, weshalb Sie zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen werden können. Einmal als Beschuldigter und im anderen Fall als Zeuge. Rechte und Pflichten des Betroffenen unterscheiden sich dabei je nach Grund.

Beschuldigter

Wenn gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, erfährt diese meist erstmals durch die Vorladung der Polizei davon. Sobald diese in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie sich unbedingt von einem Strafverteidiger beraten lassen. Handeln Sie nicht alleine und gehen Sie nicht zur Vernehmung zur Polizei. Das müssen Sie nicht und davon raten Rechtsanwälte grundsätzlich ab.

Doch, Achtung: Anders verhält sich das, wenn Sie durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. In diesem Fall müssen Sie dieser Folge leisten. Natürlich dürfen Sie beim Termin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und mit Ihrem Strafverteidiger dort erscheinen.

Zeuge

Wenn Sie von der Polizei als Zeuge vorgeladen werden, müssen Sie dort auch nicht erscheinen.

Auch in diesem Fall kann Sie dann allerdings die Staatsanwaltschaft vorladen. Dieser Ladung müssen Sie Folge leisten. Und Sie sind als Zeuge verpflichtet, auszusagen, sofern Sie keine Familienangehörige oder sich selbst belasten. Dann steht Ihnen nämlich auch ein Schweigerecht zu – und zwar das Zeugnisverweigerungs- und das Aussageverweigerungsrecht.

Fazit

Wenn Sie Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden haben, sollten Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Panik nutzt Ihnen allerdings auch nichts. Für einen Laien ist es nicht möglich, alle Vorschriften zu verstehen und korrekt anzuwenden. Daher ist es in jedem Fall ratsam, Hilfe bei einem Fachanwalt für Strafrecht zu suchen.

Hinweis

Dieser Artikel soll eine Orientierung über das Thema geben. Sollten Sie konkreten Rat benötigen, kontaktieren Sie bitte in jedem Fall einen Strafverteidiger.

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