Bundesverwaltungsgericht: Corona-Regeln aus dem Herbst 2020 rechtmäßig

Stand: 11. September 2023, 17:47 Uhr – von Redaktion

Bild vom Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig / Quelle: Adobe Stock

Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut bestätigt, dass das Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage für die heftig umstrittenen Corona-Maßnahmen während des zweiten Lockdowns darstellte. Allerdings errang der Geschäftsführer eines Fitnessstudios, der gegen die Maßnahmen geklagt hatte, einen Teilerfolg.

Bestätigung der Rechtsgrundlage und Analyse der Generalklausel

Das Kernthema der Verhandlungen war die Generalklausel in Paragraph 28 des Infektionsschutzgesetzes, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, “die notwendigen Schutzmaßnahmen” zu ergreifen, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu verhindern. Die Frage war, ob diese Klausel im Oktober und November 2020 immer noch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Corona-Verordnungen der Bundesländer darstellte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies bereits für den ersten Lockdown bestätigt und argumentiert, dass die Regierung eine gewisse Flexibilität benötigt, um auf neue Viren reagieren zu können.

Entscheidung der Richter und Änderungen des Gesetzgebers

Die fünf Richter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts urteilten, dass der Bundestag die Regelung mit der Generalklausel auf eine Weise getroffen hatte, die “auch im genannten Zeitraum noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots entsprach”. Nach starker Kritik von Gerichten und Rechtswissenschaftlern am Anfang des zweiten Lockdowns schuf der Bundestag Mitte November einen neuen Paragraphen 28a, der die bekannten Corona-Maßnahmen erstmals katalogartig kodifizierte.

Teilerfolg des Fitnessstudio-Besitzers und Ausblick

Trotz der Unterstützung der Generalklausel durch das Bundesverwaltungsgericht errang der Geschäftsführer eines Fitnessstudios, der gegen die Sächsische Verordnung Revision eingelegt hatte, einen Teilerfolg. Die Richter fanden, dass es keinen tragfähigen Grund dafür gab, dass laut Verordnung Individualsport in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig war. Dies führte dazu, dass das Gericht diesen Teil der Verordnung rückwirkend für rechtswidrig erklärte. Anwältin Jana Neumann sieht darin “einen Schritt in die richtige Richtung” bei der juristischen Aufarbeitung der “harten Grundrechtseingriffe im Rahmen des zweiten Lockdowns”.

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