Stand: 30. September 2023, 10:34 Uhr – von Daniel Walochni

Wenn Urteile nach besonders schlimmen Straftaten gesprochen werden, fallen häufig Begriffe wie „lebenslange Freiheitsstrafe“, „besondere Schwere der Schuld“ und „Sicherungsverwahrung“. Doch was bedeuten diese eigentlich?
Lebenslange Freiheitsstrafe
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen der zeitigen und der lebenslangen Freiheitsstrafe. Während erstere ein festgelegtes Ende hat, ist die Dauer der lebenslangen Haft unbestimmt. Häufig hört man: „Lebenslang“ sind ja nur 15 Jahre. Das ist so allerdings nicht korrekt. Eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet grundsätzlich, dass die verurteilte Person ihr gesamtes Leben in Haft verbringen muss. Denn genau das unterscheidet sie von der zeitigen Haftstrafe, die auf 15 Jahre begrenzt ist.
ABER: Das Bundesverfassungsgericht hielt es für unzulässig, dass Menschen ihr Leben bis zum Tod in Haft verbringen. In Deutschland hat nämlich jeder Gefangene das Recht auf die Chance einer Resozialisierung. Um dem gerecht zu werden, schuf der Gesetzgeber § 57a Strafgesetzbuch (StGB). Demnach kann der Verurteilte frühestens nach 15 Jahren vorzeitig entlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Insbesondere darf nicht die besondere Schwere der Schuld vorliegen und die Person darf keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen.
Gemäß Strafgesetzbuch gibt es Delikte, bei denen eine lebenslange Inhaftierung obligatorisch ist. Beispiele hierfür sind Mord oder besonders gravierende Totschlagdelikte.
Besondere Schwere der Schuld
Wenn das Gericht in der Verurteilung die “besondere Schwere der Schuld” des Angeklagten feststellt, bedeutet dies, dass der zu lebenslanger Haft Verurteilte nicht nach 15 Jahren entlassen werden kann. § 57a StGB besagt, dass Personen, die zu lebenslanger Haft verurteilt sind, nach 15 Jahren Haft auf eine vorzeitige Entlassung hoffen können. Nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist dies jedoch nicht möglich, wenn die besondere Schwere der Schuld weiteren Freiheitsentzug verlangt. In einem solchen Fall kann der Verurteilte aber dennoch vorzeitig entlassen werden, allerdings nicht bereits nach 15 Jahren.
Ob eine “besondere Schwere der Schuld” gegeben ist, hängt vom individuellen Urteil der Richter ab, wobei sowohl die Art der Tat als auch der Charakter des Angeklagten berücksichtigt werden. Die Gründe müssen so gravierend sein, dass sie eine über die üblichen 15 Jahre hinausgehende Inhaftierung begründen.
Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung tritt in Kraft, wenn ein Straftäter nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht freigelassen, sondern in eine spezielle Einrichtung überführt wird. Obwohl die eigentliche Strafe abgegolten ist, verbleibt der Täter weiterhin in Haft. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Öffentlichkeit vor potenziellen Gefahren durch den Straftäter zu bewahren. Somit dient die Sicherungsverwahrung dem Schutz der Allgemeinheit und hat präventiven Charakter. Die Sicherungsverwahrung gilt demnach nicht als Strafe.
Sie zählt zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie sie in den §§ 61 Nr. 3 und 66 StGB festgehalten sind. Neben der Sicherungsverwahrung gibt es andere Maßregeln, darunter die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen oder Entziehungsanstalten, Führungsaufsicht, Entzug der Fahrerlaubnis und Berufsverbote, gemäß § 61 StGB.
Für erwachsene Straftäter kann ein Gericht diese Maßnahme schon im Rahmen des Urteils, als Vorbehalt oder auch nachträglich bestimmen. Bei jugendlichen Straftätern kann sie laut Jugendgerichtsgesetz nur im Nachhinein beschlossen werden. Bei Heranwachsenden gibt es laut demselben Gesetz die Option, die Sicherungsverwahrung entweder im Urteil vorzumerken oder sie nachträglich zu verfügen. Generell gilt: Die zuvor bestimmte Freiheitsstrafe muss komplett abgesessen sein, bevor die Sicherungsverwahrung in Kraft tritt. Bevor die eigentliche Strafzeit endet, überprüft das zuständige Gericht, ob die Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Falls dies zutrifft, wird eine Führungsaufsicht verhängt.