Anschrift:
Justizvollzugsanstalt Bad Reichenhall
Frühlingstraße 25
83435 Bad Reichenhall
Kontakt:
Telefon: 08651/97487-0
Telefax: 08651/97487-30
eMail: poststelle@jva-rei.bayern.de
Bankverbindung:
Empfänger:
Landesjustizkasse Bamberg
IBAN: DE 34 7005 0000 0000 0249 19
BIC BYLADEMM
Verwendungszweck:
- 703609032-0
- Name und Vorname des Insassen
- Geburtsdatum des Insassen
- Ggf. Zweckbindung
Bareinzahlungen nur in dringenden Fällen (Geldstrafe o. ä.)!
Kartenzahlungen, Scheck und Transaktionen über Western Union o. ä. sind nicht möglich!
Briefen darf kein Geld beigelegt werden!
Möglichkeiten des Verwendungszwecks:
Bei Einzahlungen mit Zweckbindung muss der genaue Zweck angegeben sein, da ansonsten die Einzahlung auf Eigengeld gebucht und somit nicht für den beabsichtigten Zweck zur Verfügung steht.
1. Zweckgebundenes Eigengeld:
- Fachbücher, Sprachkurs sowie Bücher und Zeitschriften für Ausbildung
- Einkauf Sonstiges 2 (Bastelmaterial, Briefmarken)
- Sportartikel und -Schuhe
- Lehrmaterial (Auszubildende)
- Elektro Kleingeräte (Beschaffung)
- Reisekosten für Ausgang/Urlaub/Berufsschule
2. Sondergeld 1 für Sondereinkauf:
Für Ostern, Weihnachten und zu einem vom Gefangenen selbst bestimmten Zeitpunkt kann Sondergeld eingezahlt werden.
Der Sondereinkauf kann zusätzlich zum Regeleinkauf in Anspruch genommen werden.
Das Sondergeld für Ostern und Weihnachten kann frühestens 8 Wochen vor den Terminen eingezahlt werden. Es muss vom Gefangenen innerhalb von 4 Wochen vor oder nach den Terminen für den Sondereinkauf verwendet werden; sonst wird es dem Eigengeld gutgeschrieben und kann somit nicht mehr für den Sondereinkauf verwendet werden.
3. Sondergeld 2 für medizinische Leistungen:
Für medizinische Leistungen kann zweckgebunden Sondergeld einbezahlt werden.
Anstaltsleitung
Jürgen Burghardt
Bild der JVA Bad Reichenhall

Belegungsfähigkeit:
43 Haftplätze
Zuständigkeit:
Untersuchungshaft von männlichen Gefangenen
Für die JVA Bad Reichenhall gültiges Gesetz
Download Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStVollzG/true)